Bremslicht
§ 53 StVZO
2.) Kraftfahrzeuge ... müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden
Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, ...
. Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlußleuchten angebracht
sind oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese
leuchten.
Durch Anstrich eingefärbte Gläser sind unzulässig.
40. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 20. 12. 91
§ 53 Abs. 2
An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1983 erstmalig in den Verkehr
gekommen sind, sind
1.) ...
2.) Bremsleuchten, die mit Blinkleuchten vereinigt sind und bei denen
bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten einer Blinkleuchte nur eine
der beiden Bremsleuchten brennt oder bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten
des Warnblinklichts das Warnblinklicht die Funktion des Bremslichts
übernimmt,
weiterhin zulässig.